

Seit 01. Januar 2018 können Betriebsprüfer des Finanzamtes im Rahmen der sog. Kassennachschau unangekündigt Ihre Firma bzw. Ihren Betrieb besuchen. Auf was Sie achten sollten und wie Sie mit dem Thema am Besten umgehen erfahren Sie in diesem Artikel.
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Sind Sie von der Kassennachschau betroffen?
Betreiben Sie ein Cafe, sind Sie Inhaber eines Friseursalon oder Einzelhändler mit Ladengeschäft? Damit gehören Sie zu den sog. bargeldintensiven Betrieben und sind von der Kassennachschau, die es seit Januar 2018 gibt, betroffen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie in Ihrem Unternehmen Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme oder eine offene Ladenkasse haben. Durch die Einführung dieser Nachschau soll verhindert werden, dass Unternehmer sich zu Betrügereien bei der Kassenerfassung verleiten lassen.
Wir gehen davon aus, dass gerade im ersten Halbjahr 2018 vermehr Prüfer Betriebe im Rahmen dieser Kassennachschau besuchen werden.
Wie läuft die Kassennachschau ab?
Betriebsprüfern des Finanzamtes ist es jetzt erlaubt Ihr Unternehmen zu den üblichen Geschäftszeiten unangekündigt zu besuchen. Dabei muss sich der Prüfer auch zunächst nicht als solcher zu erkennen geben.
Er kann sich als Kunde tarnen, still beobachten und sogar Testkäufe durchführen.
Hat er ausreichend Informationen gesammelt und möchte nun eine Kassennachschau durchführen muss er sich ausweisen und plausible darstellen können, dass er zur Nachschau beauftragt worden ist. Fragen Sie den Prüfer deshalb im Vorfeld ob er einen Art schriftlichen Prüfungsauftrag hat.
Bewahren Sie jetzt Ruhe und agieren Sie besonnen und freundlich. Sie müssen dem Prüfer auf Verlangen alle Aufzeichnungen, Bücher und alle weiteren, für die Kassenführung maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Bedienungsanleitungen, etc. Ihres Kassensystems.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit dem Betriebsprüfer elektronischen Datenzugriff zu gewähren. Entstehen Ihnen dadurch Kosten müssen Sie diese selbst tragen.
Privat Räume oder Ihre Wohnung sind für den Prüfer tabu, außer er sieht eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Befinden sich Unterlagen bei fremden Dritten (z. B. dem externen Finanzbuchhalter) muss dieser ebenso sofort Einsicht gewähren. Bei Steuerberatern und Notaren gibt es hier eine Ausnahmen.
Hier muss der Kassenprüfer sich vorab ankündigen.
Was ist bei einer offene Ladenkasse?
Eine sog. offene Ladenkasse ist auch nach dem 01. Januar 2018 weiterhin zulässig. Allerdings müssen einige Spielregeln beachtet werden damit die Anerkennung seitens des Fiskus erfolgt.
Im Rahmen der Kassennachschau kann der Betriebsprüfer einen Kassensturz verlangen. Gleichzeitig wird er die Aufzeichnungen der letzten Tage verlangen weshalb Sie ein Kassenbuch stets regelmäßig und möglichst täglichen führen sollten.
Durch den Kassensturz lässt der Prüfer sich den Kassenstand vorzählen und gleich diesen mit den Kassenberichten ab. Bis auf den Cent genau sollten die Aufzeichnungen mit dem Kasseninhalt übereinstimmen.
Stellt der Betriebsprüfer Beanstandungen oder Ungereimtheiten fest, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Bei weiteren Unstimmigkeiten können Hinzuschätzungen oder gar die Verwerfung der gesamten Kassenbuchführung drohen.
Grobe Verstöße können im Rahmen der Steuerhinterziehung weiter verfolgt werden.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Danke für die tolle Zusammenfassung. Habe einen Laden mit offener Kasse und bin da etwas nervös was das Finanzamt alles machen darf. Der Artikel kam da goldrichtig!